Ab sofort Recht auf schnelles Internet

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Ab sofort Recht auf schnelles Internet

Was sich alles mit dem neuen Telekommunikationsgesetz ab Dezember 2021 ändert.

Stichwort "Recht auf schnelles Internet"

Für Verbraucher soll die Neuregelung eine Reihe von Verbesserungen bringen. Ab Dezember werden die Verbraucherrechte für Internet- und Mobilfunkverträge unter dem Stichwort "Recht auf schnelles Internet" durch bessere Kündigungs- und Minderungsrechte korrigiert.

Arbeitet Ihr auch im HomeOffice?
Dann kennt ihr ja die üblichen Probleme mit zu langsamen Internet-Verbindungen oder häufigen Download oder Upload Abbrüchen.

Oft scheitert das Arbeiten im HomeOffice an der zu geringen Bandbreite des Festnetzanschlusses. Ziemlich ärgerlich, insbesondere wenn man beruflich als Selbständiger oder Freelancer auf eine funktionierende Verbindung angewiesen ist.

Mit dem am 01. Dezember 2021 in Kraft tretenden neuen Telekommunikationsgesetz ( TKG ) wurden zahlreiche Verbesserungsvorschläge verschiedenster Verbände aufgegriffen und in den neuen §§ 51 bis 70 TKG gesetzlich normiert. Beschlossen wurden diese Änderungen vom Bundesrat bereits schon im Mai.

Was sich für uns Verbraucher alles ändert,
erfahrt ihr hier:

  • Recht auf schnelles Internet:
    Künftig soll es Entschädigungen bei zu langsamem Internet geben.
    Uns als Verbrauchern steht nun gegen Internet-Dienstleistern ein ausdrückliches Minderungs- und Sonderkündigungsrecht zu. Fällt die zugesicherte Bandbreite im Vergleich zu den im Vertrag gemachten Angaben zu gering aus, kann man als Kunde von diesem Recht Gebrauch machen. Neben dem Sonderkündigungsrecht kann man dann auch von dem Minderungsrecht Gebrauch machen. Dies richtet sich nach der Höhe der Abweichung von der tatsächlichen Übertragungsrate. Wenn bei euch beispielsweise von 100 Megabit nur 50 Megabit pro Sekunde ankommen, stehen euch quasi eine Minderung von 50% zu.
    Nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur besteht die Möglichkeit die monatlichen Kosten zu mindern, wenn:
    „Nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden” oder
    “die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird” oder
    “die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird“.
    Der große Vorteil: wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Beweislastumkehr muss der Anbieter in so einem Fall nachweisen, dass er ordnungsgemäß seine Leistung erfüllt hat.
    Nachteil: ihr müsst erst mal beweisen, dass euere Geschwindigkeit abweicht. Am besten lässt sich das über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (www.breitbandmessung.de) messen und nachweisen.
    Der Haken an der Sache: im neuen TKG steht zwar, dass “ein schneller Internet-Zugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe” verfügbar sein muss. Was das genau bedeuten soll ist wohl unklar, denn es gibt keine Angaben zur Mindestbandbreite.
  • Störungen des Telefon- und Internetanschluss:
    solche Störungen müssen innerhalb von zwei Tagen vom jeweiligen Anbieter beseitigt werden, sonst steht dem Kunden eine pauschale Entschädigung zu. Die soll wohl ab dem dritten Tag 5€ oder 10% vom vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag etwa 10€ oder 20% betragen ( Angaben ohne Gewähr! )
  • Laufzeit und Kündigungsfrist:
    Bisher hatten die meisten angebotenen Handy- und Internet-Verträge meist eine Laufzeit von 24 Monaten. Bei den großen Anbietern wurden diese Verträge dann auch um die gleiche Laufzeit automatisch verlängert, wenn man nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt hatte.
    Dies soll sich nun grundlegend ändern.
    Zukünftig sind die Anbieter dazu verpflichtet, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von max. 12 Monaten anzubieten. Je nach Angebot können aber immer noch Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten angeboten und abgeschlossen werden.
    Der Unterschied ist zur bisherigen Vertragsgestaltung der, dass sich diese Verträge nicht mehr um die gleiche Laufzeit automatisch verlängern.
    Jeder kann seinen Vertrag, nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit, mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
  • Folgen eines Zahlungsverzuges:
    Der Schwellenwert für die Möglichkeit einer Anschlusssperre bei Zahlungsverzug liegt statt 75 Euro jetzt neu bei 100 Euro ( § 61 TKG, neue Fassung ).
  • Erleichterungen bei Wohnortswechseln:
    Die neuen gesetzlichen Änderungen erleichtern es den Verbrauchern, laufende Verträge zu kündigen, wenn sie umziehen und am neuen Wohnort die bisher gebuchten Leistungen nicht erbracht werden können. Das wäre beispielsweise eine langsamere Internet-Verbindungen an der neuen Wohnadresse. In diesem Fall könntet ihr mit einer Monatsfrist eueren Vertrag kündigen. Auch in dem Fall, dass ein bereits bestehender Vertrag am neuen Wohnort die Vertragsmitnahme verhindert, ist eine Kündigung mit nur einmonatiger Frist möglich.

Inwieweit sich diese Forderungen und Minderungen allerdings durchsetzen lassen, steht dabei wohl auf einem anderen Blatt. Die Zukunft wird zeigen, was die Änderungen im TKG dem einzelnen Verbraucher bringen.


Screenshot Breitbandmessung


Quellen:

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